Ärztlicher
Kreisverband
Nürnberg
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öffentlichen Rechts
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Mit Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22.05.2015 (GVBl. Nr. 6/2015, S. 158 ff.), ist gemäß § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes et. al. der Art. 4 Abs. 4 HKaG aufgehoben. Dieses Gesetz trat am 01.06.2015 in Kraft. Gemäß Art. 104a HKaG endet eine nach Art. 4 Abs. 4 HKaG in der bis zum Ablauf des 31.05.2015 geltenden Fassung begründete freiwillige Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband mit Ablauf des 31.07.2015. Wir müssen deshalb darauf hinweisen, dass ab 1. August 2015 keine freiwillige Mitgliedschaft mehr besteht und damit auch keine Zuständigkeit seitens der ärztlichen Berufsvertretungskörperschaften in Bayern. Eine Änderung der Meldeordnung wird im Oktober (Bayerischer Ärztetag) erfolgen, nachdem jedoch die gesetzlichen Grundlagen weggefallen sind, ist die Meldeordnung in diesem Punkt gegenstandslos.